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IV-Abrechnungen ab dem 1. Januar 2024

Die Invalidenversicherung (IV) informiert, dass sie ab dem 1. Januar 2024 alle Rechnungen ohne Verfügungsnummer (Fallnummer bei IV-Fällen) und ohne AHV-Nummer automatisch an die Rechnungssteller retournieren wird. Die Verfügungsnummer erhält die versicherte Person mit der Verfügung der IV und kann direkt bei dieser erfragt werden. Die Eintragung einer Pseudonummer wird ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr erlaubt sein. Nur mit der korrekten Verfügungsnummer ist eine reibungslose Rechnungsabwicklung gewährleistet und eine Rückweisung seitens IV zu vermeiden. Die zuständigen IV-Stellen dürfen kontaktiert werden, um die Verfügungsnummer zu erfragen, falls diese auf anderem Weg nicht verfügbar ist. Eine zeitnahe Antwort ist gemäss IV gewährleistet. Zuständig ist jeweils die IV-Stelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person. 

Falls eine Leistung abgerechnet werden muss, bevor eine Verfügungsnummer besteht, kann die Kennziffer der IV-Stelle und die «280» angegeben werden. Im Beispiel der IV-Stelle Zürich wäre das «301280». Die «301» ist die Kennziffer der IV-Stelle Zürich.

Sämtliche 27 IV-Stellen der Schweiz verfügen über eine 3-stellige Kennziffer.

Nummer
IV-Sektion
301
Zürich
302
Bern
303
Luzern
304
Uri
305
Schwyz
306
Obwalden
307
Nidwalden
308
Glarus
309
Zug
310
Fribourg
311
Solothurn
312
Basel-Stadt
313
Basel-Landschaft
314
Schaffhausen
315
Appenzell Ausserrhoden
316
Appenzell Innerrhoden
317
St. Gallen
318
Graubünden
319
Aargau
320
Thurgau
321
Tessin
322
Waadt
323
Wallis
324
Neuenburg
325
Genf
326
Fürstentum Liechtenstein
327
IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland IVST
350
Jura