Alle Informationen zum Anordnungsmodell
Der SBAP setzte sich viele Jahre lang intensiv für den Systemwechsel der psychologischen Psychotherapie ein. Gemeinsam mit den Partnerverbänden ASP und FSP reicht er 2019 die Petition «Hürden abbauen» ein. Im Sommer desselben Jahres wurde vom Bund die Vernehmlassung über das Anordnungsmodell eröffnet.
Am 1.7.2022 wurde das Anordnungsmodell schweizweit eingeführt. Es folgte eine halbjährige Übergangsfrist, bevor am 1.1.2023 das Delegationsmodell endgültig abgeschafft wurde. Seither setzt sich der SBAP für gute Bedingungen bezüglich Tarifstruktur und Taxpunktwert ein. Die zahlreichen Leistungserbringer*innen werden individuell in ihren Fragen und Herausforderungen begleitet.
Nachfolgende Antworten basieren auf den aktuellen vorläufigen Rechtslage. Behördliche Entscheide können zu neuen Einschätzungen führen.
Zu den häufig gestellten Fragen des BAGs: Link
Fragen zu Anordnungen, Zusammenarbeit mit Psychiater*innen
Die Zahl der angeordneten Sitzungen gilt unabhängig davon, wie viel Zeit dafür benötigt wurde, ob zwischenzeitlich Pausen, Urlaube, Spitalaufenthalte, Jahreswechsel oder andere Ereignisse erfolgten und ob die Versicherung oder die Psychotherapeutin gewechselt wurde. Eine Therapie für den gleichen Patienten/die gleiche Patientin fängt in der Regel nicht wieder bei «Null» an.
Dies gilt pro Krankheitsfall. In unserer Interpretation (BAG) wäre dies zum Beispiel die Behandlung einer depressiven Episode, die allenfalls nach einigen Wochen/Monaten Therapie wieder endet. Wenn einige Jahre später eine neue Episode der bekannten Erkrankung oder eine andere psychische Erkrankung vom behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin diagnostiziert würde, dann wäre erneut eine ärztliche Anordnung von Psychotherapie möglich.
Mit dem Erhalt der Kostengutsprache teilen die meisten Krankenkassen das weitere Procedere mit. Vom PsyG ist nur das Vorgehen bis zur 30 Sitzung vorgegeben. Wie die Krankenkassen ab der 30. Sitzung vorgehen, wird sehr individuell auf den*die Patient*in angepasst gelöst. Wenn die Krankenkasse kein konkretes Vorgehen mitgeschickt hat, muss direkt bei ihnen nachfragt werden.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schreibt auf Anfrage: «Die Kostengutsprache der ‹alten› Krankenkasse ist für die neue Kasse nicht bindend. Der*Die Patient*in hat bei der neuen Versicherung erneut um Kostengutsprache anzufragen.»
Das müssen die Patient*innen machen und der*die Psychiater*in, ggf. Psycholog*in werden oft nur bei Bedarf hinzugezogen.
Es handelt sich nur um einen Unterbruch und die Therapie wird offensichtlich fortgesetzt.
In diesem Zusammenhang erscheint es auch irrelevant, ob die Hospitalisation für einen Unfall, ein somatisches Leiden oder für die psychotherapeutisch behandelte Erkrankung erfolgt (und ob womöglich auch eine psychotherapeutische Behandlung im Spital erfolgte). Auch nach einem Jahreswechsel, einem Urlaub der Patient*innen oder anderen Umständen würde die Therapie nicht wieder «bei Null anfangen».
Vor der Fortsetzung über insgesamt 30 Sitzungen hinaus (hier 14 vorm Spitalaufenthalt + 16 nach Spitalaustritt), muss die Krankenversicherung der Fortsetzung zustimmen.
Eine namentlich für eine*n bestimmte*n Therapeut*in gemachte Überweisung/ Anordnung einer Psychotherapie könnte womöglich von der Krankenversicherung der Patient*innen bei der Rückvergütung der von einer anderen Person erbrachten Leistungen bemängelt werden und so zu Problemen führen. Der*die anordnende Ärzt*in könnte eine Folge-Anordnung ausstellen. Es macht Sinn, wenn die anordnende Person eng involviert und informiert bleibt, auch bei einem Therapeut*innenwechsel.
Es müssen nicht immer 15 Sitzungen angeordnet werden. Man kann auch weniger Sitzungen anordnen, zum Beispiel zu Beginn erst einmal mit 2-3 Sitzungen dann 10, dann 8 usw. Oder Start via Kurztherapie mit Anordnung einer Gynäkologin etc., später übernimmt der*die Hausärzt*in die Anordnungen von 10+10 Sitzungen.
Insofern kann es auch eine dritte oder vierte Anordnung geben. Allerdings vor Fortsetzung über 30 Sitzungen hinaus braucht es die Gutsprache der Krankenversicherung.
Antwort: Die Anordnung muss bereits vor dem Erstgespräch eingeholt worden sein. Für die Fortsetzung der Psychotherapie nach 15 Sitzungen, muss von anordnenden Ärzt*in eine 2. Anordnung vorliegen. Ebenfalls muss für die Fortsetzung nach 30 Sitzungen, die Kostengutsprache des Grundversicherers vorliegen. Zusammenfassend gilt: Ohne gültige Anordnung, dürfen keine Leistungen erbracht werden!
Antwort: Nach der 1. Anordnung, die für 15 Sitzungen (respektive für 10 Sitzungen als Krisenintervention oder Kurztherapie) gilt, kann ungefähr nach der erfolgten 13. Sitzung bei der gleichen anordnenden Ärzt*in, eine 2. Anordnung verlangt werden. Wenn die Psychotherapie mit einer Anordnung über 10 Sitzungen erfolgt ist (dies kann jede*r Ärzt*in mit Facharztausbildung ausstellen), so ist nach Ablauf dieser Sitzungsanzahl (oder kurz vorher) eine ordentliche Anordnung zu besorgen. Hier die Formulare in D / F / It.
Wenn nach Ablauf von ca. 26 Sitzungen festgestellt wird, dass eine Fortsetzung der Psychotherapie angebracht wäre, muss ein anderes Formular benutzt werden. Dieses könnt ihr entweder direkt dem fallbeurteilenden Psychiater*in zustellen, oder ihr sendet es an den*die anordnende Ärzt*in: D / F / It. Ihr müsst auf dem Formular den ersten Teil ausfüllen, der*die anordnende Ärzt*in füllt das Deckblatt aus. Den zweiten Teil des Formulars könnt ihr dem*der Fachärzt*in überlassen.
Der*die anordnende Ärzt*in reicht das Gesuch, gemeinsam mit der Fallbeurteilung des*der Psychiater*in, dann der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse verpflichtet sich, der versicherten Person innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts an den Vertrauensarzt mitzuteilen, ob und für welche Dauer die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden. Eine Kopie wird an den*die anordnende Ärzt*in, geschickt.
Antwort: Vor einer Weiterführung der Psychotherapie nach 30 Sitzungen ist eine Kostengutsprache des Versicherers nötig. Dies regelt Artikel 11b Absatz 3 KLV.
Dies gilt auch für die Weiterführung einer Psychotherapie, die als Krisenintervention oder Kurztherapie begann und sich mit einer regulären Anordnung fortsetzte. Nach kumuliert 30 Sitzungen (10 Sitzungen Kurztherapie/Krisenintervention + 20 Sitzungen via reguläre Anordnung) ist eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.
Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung ist durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin zu erstellen. Dieser beinhaltet bei durch Fachärzte und Fachärztinnen Allgemeine Innere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin angeordneten psychologischen Psychotherapien das Ergebnis einer Fallbeurteilung durch Fachärzte oder Fachärztinnen mit den Weiterbildungstiteln Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Je nach individueller Vulnerabilität der Patientin oder des Patienten kann diese Fallbeurteilung auch in Form einer Aktenbeurteilung stattfinden.
Für Psychotherapien, die durch Fachärzte und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder mit einem interdisziplinären Schwerpunkttitel Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM angeordnet wurden, ist keine zusätzliche Fallbeurteilung notwendig.
Seit dem 1. Januar 2023 können auch Ärzt*innen mit einem Titel in psychosomatischer und psychosozialer Medizin die psychologische Psychotherapie über 30 Sitzungen hinaus verlängern, ohne den Fall von einer psychiatrischen Fachperson beurteilen zu lassen.
Antwort: Auf der Plattform doc24.ch kann nach Kanton und Fachrichtung gefiltert werden. Wer direkt ins Profil der Fachperson klickt, hat auf der rechten Bildschirmseite einen Hinweis: „Anordnungen/Fallbeurteilungen für psychologische Psychotherapie auf bei roter Ampel“.
Antwort: Eigentlich nicht, der SBAP empfiehlt aber sicherheitshalber im Medizinalberuferegister eine kurze Bestätigung der Anordnungsbefugnis einzuholen. Unter der Spalte „Weiterbildungen“ muss „Allgemeine Innere Medizin“ oder „(Kinder- und Jugend)Psychiatrie und Psychotherapie“ oder „Kinder- und Jugendmedizin“ stehen. Dies, für eine Anordnungsbefugnis von 15 Sitzungen. Eine allfällige Zusatzqualifikation der SAPPM ist vermutlich lediglich auf der Website der betreffenden Ärzt*innen zu finden. Auch diese berechtigt für eine Anordnung von 15 Sitzungen. Für eine Anordnung von 10 Sitzungen in Notfallsituationen oder Krisen sind alle Ärzt*innen der Grundversorgung (auch praktische Ärzt*innen) anordnungsbefugt.
Antwort: Es fängt pro Patient*in ab dem 1.7.22 wieder „von vorne“ an. Pro Patient*in muss eine Anordnung vorliegen. Als Psychotherapeut*in steht es offen, ob man erst später im 2022 anfängt, via OKP abzurechnen. Es ist ebenso möglich, „parallel zu fahren“: einige Patient*innen sind schon via OKP in Behandlung, andere Patient*nnen sind noch im Delegationsmodell. Wichtig ist, dass man die Personen darüber informiert, dass die psychologische Psychotherapie nun eine OKP-Leistung ist.
Antwort: Ja, wenn sich der*die psychologische*r Psychotherapeut*in und die*der Psychiater*in beispielsweise eine Praxisräumlichkeit teilen, ist das so erlaubt. Eine gute Zusammenarbeit ist durchaus im Sinne der Patienten. Sprich: der*die psychologische*r Psychotherapeut*in darf für eine Fallbeurteilung anfragen nach der 30. Sitzung.
Ob eine solche enge Zusammenarbeit auch akzeptiert ist, wenn der*die Ärzt*in als Teilhaber*in einer Aktiengesellschaft die Organisation der psychologischen Psychotherapie betreibt, ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Wichtig ist, dass wirtschaftlich gesehen keine Abhängigkeiten entstehen.
Selbst wenn ein*e Hausärzt*in die Anordnung gemacht hat und der*die Psychiater*in in der gleichen Praxisörtlichkeit ist wie der*die psychologische Psychotherapeut*in, darf er*sie auch die Fallbeurteilung machen.
Antwort: Es gilt, dass durch die Anzahl anwesender Personen geteilt wird. Für jede Person muss eine gültige Anordnung vorliegen. Die Divisor-Regel gilt nicht bei Familientherapien.
Antwort: Soll die Psychotherapie für Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a nach 30 Sitzungen fortgesetzt werden, so ist das Verfahren nach Artikel 3b sinngemäss anwendbar. Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung erfolgt durch den*die anordnende*n Ärzt*in. Er enthält eine durch eine*n Fachärzt*in mit einem Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erbrachte Fallbeurteilung.
Antwort: Ob ein*e Patient*in für die psychiatrische Fallbeurteilung gesehen werden muss oder der*die (Kinder-)Psychiater*in, auf der Grundlage des Berichtes, welcher für das Kostengutsprachegesuch erstellt werden muss (geschrieben von der*dem behandelnden Psychotherapeut*in), entscheidet die Person, die die Fallbeurteilung vornimmt, nämlich der*die Psychiater*in. Falls der Bericht keine genügenden Angaben liefert, kann auch bei dem*der anordnenden Ärzt*in, weitere Auskunft verlangt werden.
Antwort: Nein, das elektronische Patientendossier (ePD) hat nichts mit der Einführung des Anordnungsmodells per 1.7.22 zu tun. Da die Kommissionsmotion 19.3955 aber angenommen wurde, ist das ePD für alle Leistungserbringer*innen im ambulanten Bereich auch obligatorisch geworden.
Fragen zum Abrechnen, Versicherungen, Tarife etc.
Die Neuregelung betrifft nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Sie führt nicht zu Änderungen der Kompetenzen der Psychotherapeut*innen oder zu Anpassungen an anderen rechtlichen Grundlagen.
Unverändert bleiben zum Beispiel:
Die meisten Taggeldversicherungen verlangen unverändert die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen durch Ärzt*innen.
Das PsyG (und nicht die Gesetzgebung über die Krankenversicherung) regelt die Berufsausübung der Psychologieberufe in eigener fachlicher Verantwortung, die Berufspflichten, sowie die Aus- und Weiterbildung.
Artikel 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) bestimmt, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einem Arzt- Zeugnis nachzuweisen ist.
Die kantonalen Gesetze oder Regelungen bezüglich Schul-Dispensationen bleiben unverändert gültig.
Auch die Zuweisung zur fürsorgerischen Unterbringung hat keinen Bezug zur Krankenversicherung. Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) ist die Erwachsenenschutzbehörde dafür zuständig. Nach Artikel 429 ZGB können die Kantone Ärzt*innen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen.
In der Einführungsversion zum PsyTarif gibt es keine Möglichkeit zusätzliches Test-Verbrauchsmaterial abzurechnen. Kosten für die Anschaffung von Testmaterial wurden jedoch im Kostenmodell berücksichtigt und werden somit über den Tarif abgegolten.
Dennoch rate ich an, es bei den Versicherungen zu versuchen. Du kannst einfach als Beispiel «Testmaterial 3.30» aufschreiben. Viele Versicherungen vergüten dies.
Ja die Abrechnung über die Zusatzversicherung (VVG) ist ab jetzt auch mit einer ZSR Nummer möglich. Diese kann bei SASIS angefordert werden mittels dieses Formulars. Neu kann angewählt werden, ob via der obligatorische Krankenversicherung (OKP) oder über die Zusatzversicherung (VVG) abgerechnet wird. Beides gemeinsam anzubieten ist jedoch immer noch nicht möglich. Aufgrund dessen, dass die Psychotherapie per 01.07.22 als Primärleistung definiert wurde, werden Zusatzversicherungen voraussichtlich ihren Leistungskatalog auf das Jahr 2024 anpassen. Wir empfehlen deshalb, die jeweilige Zusatzversicherung zu kontaktieren und eine Kostengutsprache einzuholen.
Die Änderungen betreffen nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), nicht aber die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Diese Versicherungen sind nicht durch die Bestimmungen des KVG und die zugehörigen Ausführungsverordnungen (KVV, KLV) geregelt und frei, ihre Leistungen zu definieren.
Eine versicherte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten (Art. 23 ATSG). Der Verzicht auf Leistungen nach ATSG bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der versicherten Person und der Versicherung. So hat eine nach KVG versicherte Person die Möglichkeit, ausdrücklich gegenüber ihrer Krankenversicherung auf die Vergütung einer KVG-pflichtigen Leistung zu verzichten. Mit einem Verzicht wird weder der Tarifschutz nach KVG bedeutungslos, noch wird der*die entsprechende Leistungserbringer*in von der Tätigkeit zulasten der OKP ausgeschlossen.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Zusatzversicherungen nach VVG Leistungen der psychologischen Psychotherapie vergüten bei Leistungserbringer*innen, die nicht als KVG-Leistungserbringer*in tätig sind (Ausstand). Dabei ist nicht massgebend, ob die Leistungserbringung mit oder ohne ärztliche Überweisung oder Anordnung erfolgt. Möchte ein*e Leistungserbringer*in über das KVG gedeckte Leistungen ausserhalb des KVG erbringen, so kann sie*er bei der von der jeweiligen Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden, dass sie*er in den Ausstand treten und dadurch nicht als KVG-Leistungserbringer*in tätig sein will; sie*er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach dem KVG; wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer*innen, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen (Art. 44 Abs. 2 KVG). Hierbei ist zu beachten, dass ein*e Leistungserbringer*in nicht einzelfallweise wählen kann, ob er als KVG-Leistungserbringer*in zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein will oder nicht. Solange der*die Leistungserbringer*in im Leistungsbereich des KVG tätig (also nicht in den Ausstand getreten) ist und die entsprechenden Voraussetzungen, die dort an diesen gestellt werden, erfüllt, sind die Pflichtleistungen im Rahmen des KVG nach den entsprechenden Tarifen abzurechnen.
Als KVG-Leistungserbringer*in zugelassene psychologische Psychotherapeut*innen können auch Leistungen erbringen, die nicht über das KVG abgedeckt sind (z.B. psychologische Betreuung zu Alltagsproblemen oder schwierigen Lebensumständen, die nicht den Status einer Krankheit haben). Solche Leistungen können auch über Zusatzversicherungen gedeckt werden.
Ja, die Zustimmung zum IV-Vertrag gilt ebenfalls für die Militär- und Unfallversicherung. Wenn du über diese Versicherungen abrechnen möchtest, musst du die Zustimmung ausfüllen und dem Sekretariat unter info@sbap.ch zukommen lassen. Diese wird jeweils Ende Monat dem BSV gesendet und ist auf den Folgemonat gültig.
Antwort: Tiers garants: via Software der Leistungserbringer*in werden die Rechnungsdaten im xml Format an eine Datenaustausch-Plattform (z.B. Medidata, Medidoc) gesendet und die Rechnung an den*die Patient*in verschickt. Der*die Patient*in bezahlt die Rechnung und fordert mittels Rückforderungsbeleg vom Versicherer einen Beitrag (abzüglich gesetzlicher Kostenbeteiligung) zurück.
Tiers payants: via Software der Leistungserbringer*in werden die Rechnungsdaten im xml Format direkt an die Versicherer weiter geleitet. Diese begleichen die Rechnung und fordern von der versicherten Person den Selbstbehalt ein. Seit dem 1.1.2022 ist der*die Leistungserbringer*in gesetzlich verpflichtet, den*der Patient*in eine Kopie der Rechnung zu senden.
Antwort: Ja, dies muss dem Kanton gegenüber auch so deklariert werden. Auf dem Gesuch für eine ZSR Nummer wird ebenfalls ein Startdatum verlangt.
Antwort: Für Vertragsmitglieder (die bereits dem IV/UV/MV-Vertrag via SBAP beigetreten sind) ändert sich nichts; sie können weiterhin den «Tarif von CHF 154.80/Stunde» zu Lasten der UV/MV/IV-Versicherer abrechnen.
Die Abrechnung von Leistungen einer*eines Psychotherapeut*in im Spital/in der Klinik erfolgt weiterhin gemäss TARMED (TARMED-Kapitel 02.02) und ist noch bis zum 31.12.2024 möglich.
Antwort: Beide Grundversicherer Assura und Atupri akzeptieren das Modell Tier payant nicht. Hier gilt: der*die Klient*in bezahlt die gesamte Rechnung zuerst und fordert dann von der Krankenkasse via Rückforderungsbeleg die Kostenbeteiligung ein.
Antwort: Erstens den Tarifbrowser konsultieren und die Interpretation hinter der Position lesen. Das Handbuch im Mitgliederbereich hilft ebenso weiter. Wenn trotzdem noch Fragen bestehen, bitte bei der Leitung Berufspolitik SBAP melden.
Antwort: Als Familie werden zwei sich eng verbundene Personen betrachtet (auch nur ein Elternteil und ein Kind beispielsweise). Hier wird jeweils nur über den Indexpatienten, die Indexpatientin abgerechnet. Wenn der/die IndexpatentIn nicht teilnimmt, kann die Sitzung als Koordination mit Drittpersonen abgerechnet werden.
Antwort: Durch die Einführung des Anordnungsmodells wurde ein psychologisches Leiden mit Krankheitswert zu einer OKP-Pflichtleistung. Das heisst, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip, sind die Zusatzversicherungen nicht mehr die primären Leistungsträger. Daher verweigern sie in vielen Fällen eine Kostenübernahme. Nichtsdestotrotz lohnt es sich, im Voraus abzuklären, was im individuellen Fall gilt.
Hinweis zu SWICA: Unter gewissen Voraussetzungen übernimmt SWICA die Kosten von Psychotherapie-Leistungen bei Psychotherapeut*innen aus den Zusatzversicherungen COMPLETA TOP und OPTIMA. Für eine Abrechnung über die Zusatzversicherungen ist unter anderem eine Anerkennung als SWICA-Psychotherapeut*in erforderlich. > Infoseite SWICA
Antwort: In der Umsetzung der KVG-Änderung steht „Zulassung von Leistungserbringern“: Grundsätzlich werden von der OKP nur Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern vergütet. Ein Spital, eine Einrichtung der ambulanten Krankenpflege oder eine Organisation nichtärztlicher Leistungserbringer darf zulasten der OKP auch dann abrechnen, wenn sie Fachpersonen in Weiterbildung beschäftigt – allerdings unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der dort tätigen Fachpersonen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Aufsicht über die Tätigkeit der Person in Weiterbildung gewährleistet. Wird eine Leistung im Spital, in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege oder in einer Organisation nichtärztlicher Leistungserbringer daher von einer Person in Weiterbildung erbracht, hat das Spital, die Einrichtung oder die Organisation als zugelassener Leistungserbringer Aufsichtspflichten (Beaufsichtigung durch eine Fachperson, die die OKP-Zulassungsvoraussetzungen erfüllt) und hat dafür zu sorgen, dass die erbrachten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Das Spital oder die als OKP-Leistungserbringer zugelassene Einrichtung oder Organisation trägt dafür die Verantwortung und rechnet zulasten der OKP ab.
Antwort: In allen Kantonen ist der Taxpunktwert von CHF 2.58 pro Minute genehmigt worden. Bitte bewahrt eure Abrechnungen als Kopie auf, falls es zu Nachfakturierungen kommt.
Fragen zur selbstständigen Psychotherapiearbeit, Weiterbildung
Die Auswirkungen der Änderung des SIWF für die Anerkennung von Weiterbildungsstätten hinsichtlich Regelung in Artikel 50c KVV betreffend klinischer Erfahrung werden in der Folge dargestellt.
Da es sich gemäss SIWF um eine redaktionelle Anpassung der Kategorien der Weiterbildungsstätten handelt, wird eine Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte, die ab dem 1. Januar 2024 nur noch eine Anerkennung im Rahmen eines Schwerpunktes (Alterspsychiatrie und -psychotherapie, Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen; Kategorien A oder B), jedoch keine Anerkennung als Kategorie C gemäss angepasstem Weiterbildungsprogramm Psychiatrie und Psychotherapie hat, weiterhin als Tätigkeit nach Artikel 50c Buchstabe b Ziffer 1 KVV anerkannt.
Das BAG arbeitet an einer redaktionellen Änderung der KVV, die die Änderungen in den SIWF-Anerkennungen der Weiterbildungsstäten abbildet und grundsätzlich einen nahtlosen Übergang in der Anerkennung der dort erworbenen klinischen Erfahrung für die Zulassung zur OKP ermöglicht.
Für künftig in der Kinder- und Jugend-Psychotherapie Tätige ändert sich nichts an den geltenden Voraussetzungen nach Artikel 50c Buchstabe b Ziffer 2 KVV, da keine Änderungen im Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie» hinsichtlich Kategorien der Weiterbildungsstätten vorgenommen werden.
Das gesamte Schreiben findest du hier.
Ergänzung vom 25.06.2024
«Gerne informieren wir Sie, dass auf den 1. Juli 2024 zusätzlich auch die Weiterbildungsstätten, die eine Anerkennung des SIWF als Weiterbildungsstätte Kategorie A oder B im Rahmen eines Schwerpunktes (Alterspsychiatrie und -psychotherapie, Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen) besitzen, in Artikel 50c Buchstabe b Ziffer 1 KVV aufgenommen werden.
Für Zulassungen ab dem 1. Juli 2024 wird psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten somit auch eine Tätigkeit in Institutionen mit Schwerpunkt-Kategorie A oder B als Zulassungsvoraussetzung anerkannt. Zudem wird auf das revidierte Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» in der neuen Fassung vom 1. Januar 2024 verwiesen.»
Die Erläuterung dazu findest du hier.
Dies wurde auf der BAG Webseite zur Neuregelung Psychotherapie ebenfalls ergänzt.
Antwort: Nein, man kann die Mehrwertsteuer zwar freiwillig bezahlen, muss aber nicht. Siehe hier.
Antwort: Nein, wenn Du mehr als drei Jahre klinische Berufserfahrung im Vollzeitäquivalent vorweisen kannst, wird das dritte klinische Jahr nicht von Dir verlangt.
Die Übergangsregelung besagt, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kein drittes klinisches Jahr absolviert haben, müssen eine mindestens dreijährige berufliche Praxiserfahrung (im Vollzeit-Äquivalent) in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung unter Sicherstellung einer fachlich qualifizierten Supervision nachweisen können. Dies Praxiserfahrung kann selbständig in eigener fachlicher Verantwortung oder delegiert (stationär sowie ambulant) stattfinden.
Antwort: Die delegierten Psychotherapeut*innen sind aufgefordert, mit ihren delegierenden Psychiater*innen/Vorgesetzten eine Lösung betreffend Praxisräumlichkeiten etc. zu finden. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten wird die Versicherung die Leistungen im delegierten System nicht mehr begleichen.
Antwort: Die Kantone sind für die Zulassung zuständig. Nein, die Zulassung wird nur für einen Kanton gelten.
Antwort: Diese muss nach der erfolgten Zulassung durch den Kanton, in welchem die psychologische Psychotherapie angeboten wird, bei der SASIS AG beantragt werden. Als Mitarbeiter*in einer Organisation der psychologischen Psychotherapie, wird eine K Nummer beantragt. Die gesamte Organisation beantragt eine eigene ZSR Nummer. Bezüglich der Zulassung durch die Kantone eine wichtige Info: Die Kantone sind unterschiedlich schnell in der Ausgestaltung ihrer Zulassungsprozesse, bitte informiere Dich beim jeweiligen Kanton, in welchem die Psychotherapie Praxis betrieben wird.
Antwort: Diese ist im PsyReg ersichtlich.
Antwort: Ja, dies ist sinnvoll, denn eine gültige Berufsausübungsbewilligung muss vorliegen, damit die Überprüfung der Anforderungen zur Zulassung durch die Kantone geschieht. Bei diesem Zulassungsprozess sind die Kantone verschieden weit (beim Kt. SO können bereits Gesuche eingereicht werden, im Kt. ZH ist es erst anfangs März 2023 soweit).
Antwort: Ja, es ist nötig, eine Software zu kaufen, die über eine xml Schnittstelle verfügt. Diese wird für die Übermittlung elektronischer Rechnungen an ein TrustCenter oder an externe Dienstleister wie z.B. MediPort (Datenaustausch-Plattform) vorausgesetzt. Die Ärztekasse bietet zwar noch eine Dienstleistung an, bei welcher von Hand ausgefüllte Leistungsblätter elektronisch erfasst werden – aber man zahlt entsprechend dafür.
Antwort: Es gibt für bisher Versicherte eine Möglichkeit, eine Weiterdeckung zu beantragen. Dies gilt, je nach Versicherung, in den ersten 30-90 Tagen nach einer Kündigung. Informiere Dich bei der jetzigen Krankentaggeldversicherung deines Arbeitgebers nach deinen Möglichkeiten. In einigen Fällen ist eine Aufnahme in eine Einzelversicherung ohne gesundheitliche Prüfung möglich.
Antwort: Effektiv können auch nach dem 1. Juli 2022 Gesuche für eine OKP-Zulassung gestellt werden. Dies wird auch via Übergangsbestimmungen möglich sein (allerdings ist der Stichtag, an welchem die Bedingungen erfüllt sein mussten, der 1.7.22). Bitte kläre beim Kanton, in welchem deine Praxis liegt, noch verbindlich ab. Für den Kt. AG, SO und ZH gilt oben geschilderter Sachverhalt.
In der folgenden Tabelle sind die grundsätzlichen Neuerungen ersichtlich:
Vorherige Situation | Situation ab 01.07.22 | |
---|---|---|
Anordnung | - | Jede*r Ärzt*in aus der Grundversorgung sowie der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung, darf eine Anordnung machen. Dies ist 15 Sitzungen gültig. |
Kostenübernahme | Nur Zusatzversicherte können einen Teil der Kosten geltend machen. Wer keinen delegierten Therapieplatz in Anspruch nehmen kann, muss die Kosten selber tragen. | Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für die Psychotherapie abzüglich der gesetzlichen Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt). |
Krisen-/Kurzintervention | - | Personen aus allen ärztlichen Fachrichtungen können eine Anordnung für 10 Sitzungen machen. |
Voraussetzung für Psychotherapeut*innen | - | Praxisbewilligung des Kantons muss vorliegen. Vorliegen des Titel "Eidgenössisch anerkannt*e Psychotherapeut*in". Vorweisen von 300 Stellenprozent an klinischer Erfahrung. Zulassungs-Prüfung durch Kanton hat stattgefunden (siehe unter "Nächste Schritte"). Das dritte klinische Jahr betrifft Personen, die ab dem 01.07.22 mit der Weiterbildung in Psychotherapie beginnen oder sich zum jetzigen Zeitpunkt in Weiterbildung zur*zum Psychotherapeut*in befinden. Ebenso Personen, die bis zum 01.07.22 über keine drei Jahre klinische Berufserfahrung im Vollzeitäquivalent verfügen (zum dritten klinischen Jahr). |
Kostengutsprache | - | Wenn die 15 Sitzungen verstrichen sind, kann der*dieselbe Ärzt*in eine erneute Anordnung über weitere 15 Sitzungen schreiben. Danach ist eine Kostengutsprache von der Krankenkasse nötig. Diese muss durch die anordnende Person beantragt werden. Wobei eine Fallsbeurteilung durch ein*eine Fachärzt*in mit einem Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erforderlich ist. Je nach individueller Vulnerabilität des*der Patient*in kann die Beurteilung auch aktenbasiert geschehen. |
Die Übergangsregelung besagt, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kein drittes klinisches Jahr absolviert haben, müssen eine mindestens dreijährige berufliche Praxiserfahrung (im Vollzeit-Äquivalent) in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung unter Sicherstellung einer fachlich qualifizierten Supervision nachweisen können. Dies kann also selbständig in eigener fachlicher Verantwortung oder delegiert, stationär sowie ambulant stattfinden.
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anordnungsmodells (1.7.2022) keine drei Jahre klinische Erfahrung vorweisen kann, muss mindestens 12 Monate in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen, welche über eine Anerkennung des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) Kategorie A, B oder C Erwachsenenpsychiatrie oder Kategorien A, B, oder C Kinderpsychiatrie verfügt, nachholen. Die Ergänzung um die C Kliniken Erwachsenenpsychiatrie ist per 1.1.23 in Kraft getreten.
Als OKP-Leistungserbringer*innen seid ihr neu auch Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterworfen.
Um Rückzahlungen zu vermeiden, gilt es, häufige Fehler zu unterlassen. Diese sind:
- Leistungen werden durch Personen erbracht, die die OKP-Zulassungskriterien nicht erfüllen. Bevor Personen in einer Organisation der psychologischen Psychotherapie angestellt werden, gilt es die Zulassungskriterien zu prüfen.
- Falsche Anwendung des Tarifwerks: einzelne Tarifpositionen werden falsch benützt oder es werden unzulässige Kombinationen verwendet. Alles „falsch Abgerechnete“ kann von den Krankenkassen zurück gefordert werden.
- Verfahren der Kostenübernahme muss unbedingt eingehalten werden. Wenn eine ärztliche Anordnung ausgeschöpft ist, wird von den Krankenkassen nichts finanziert. Es muss rechtzeitig eine neue Anordnung oder Kostengutsprache vorliegen. Rechtzeitig heisst: nach den ersten 13 Sitzungen muss mit dem anordnendem Arzt, der anordnenden Ärztin ein Austausch stattfinden (kann auch mündlich sein). Nach ca. 26 Sitzungen muss ein Bericht für Kostengutsprache eingereicht werden. Dies geschieht via anordnende*r Ärzt*in, welche*r den Bericht zur Fallbeurteilung durch eine*n Psychiater*in zustellt.
Wer Klientel therapiert, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung typischerweise höhere Kosten aufweisen, so ist zu beachten, dass die Leistungen gut dokumentiert werden. Diese akribische Dokumentation kann auch sehr anwenderfreundlich via Software gewährleistet werden.
Hintergrundinformationen und Medienmitteilungen
- Artikel aus Patientensicht von der Leiterin Berufspolitik SBAP ist hier.
- Artikel in der Republik vom 22.3.21
- Kommentar vom 22.3.21 in der NZZ.
- Medienmitteilung vom 19.3.21, gemeinsam von FSP, ASP und SBAP.
- Artikel vom Abstimmungsfreitag (19.3.21) in der NZZ
- Artikel vom Abstimmungsfreitag (19.3.21) im Tages-Anzeiger
- Geschichtlicher Rückblick auf die politischen Entwicklungen in der nichtärztlichen Psychotherapie ab 1981. Ergänzung zum Artikel „lettre (très) ouverte“ im punktum der Januar 2021 Ausgabe zum Thema „Frust“, 4.01.2021
- Hintergrundinformationen zum voraussichtlichen Inkrafttreten des Anordnungsmodells per 1.1.2023, 14.12.2020
- Medienmitteilung zum Interview mit Pädiater Herrn Charles Etterlin, 22.09.2020
- Medienmitteilung zum Stand der Dinge im Anordnungsmodell, 4.08.2020
- Stellungnahme SBAP zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie 7.10.2019
- Medienmitteilung zur Einreichung der Stellungnahme, 10.10.2019
- Zu den Vernehmlassungsunterlagen
- Medienmitteilung zur Eröffnung der Vernehmlassung, 26.06.2019
- Zusammenfassung vom Prozess zur Erreichung der Forderung vom SBAP, mit einer Erklärung zur Verordnungsänderung und dem Vernehmlassungsverfahren.
- Argumentation: Warum braucht es einen Systemwechsel? Juni 2019
- SBAP-Artikel Das Recht auf Behandlung rechtzeitig erfüllen, Doppelpunkt.ch, 24.04.2019
- Medienmitteilung Petition übergeben: 94’000 fordern hürdenfreien Zugang zu Psychotherapie, 11.03.2019
- SBAP-Artikel Psychotherapie – Berufsstand anerkennen und Zugangshürden abschaffen, FH News, 30.11.2018
- Medienmitteilung Psychotherapeuten fordern das Ende ihrer Diskriminierung, 16.11.2018
Nächste Schritte:
- Das Curriculum über die dreijährige klinische Erfahrung (ein Curriculum für den Erwachsenenbereich und ein separates Curriculum für den Kinder- und Jugendbereich) wird aktuell erarbeitet. Geplante Dauer: Januar 2022 – 2025.
- Aktuell (2023) werden Daten über den Tarif 581 (=Psy-Tarif) gesammelt, um für weitere Tarifverhandlungen eine Basis zu haben.
- Der Tarifvertrag mit der IV wurde per Ende Juni 23 gekündigt. Nun laufen aktuelle Verhandlungen.
Der SBAP wird via Newsletter und Webseite über Veränderungen informieren.
Nützliche Unterlagen
- Anordnung psychologische Psychotherapie.
- Antragsformular zur Fallbeurteilung nach 30 Sitzungen.
- Merkblatt mit relevante Informationen (17.06.22).
- Die KVV Verordnung findet sich hier.
- Die kommentierte Verordnung der KVV und KLV findet sich hier.
- Patienteninformationsblatt Anordnung psychologische Psychotherapie
Fachgruppe Psychotherapie SBAP
Die Fachgruppe Psychotherapie SBAP setzt sich mit den Thematiken rund ums Anordnungsmodell und weiteren psychotherapeutischen Fragestellungen auseinander. Falls Du, als SBAP-Mitglied interessiert bist in dieser Fachgruppe mitzuwirken, melde dich bei der Geschäftsstelle unter info@sbap.ch.