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Revision der SIWF Kategorien

Das Schreiben vom BAG vom 28.02.2024 informiert über die Revision des Weiterbildungsprogramms «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» welche vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) per 1. Januar 2024 beschlossen wurde.

Die Auswirkungen der Änderung des SIWF für die Anerkennung von Weiterbildungsstätten hinsichtlich Regelung in Artikel 50c KVV betreffend klinischer Erfahrung werden in der Folge dargestellt.

Da es sich gemäss SIWF um eine redaktionelle Anpassung der Kategorien der Weiterbildungsstätten handelt, wird eine Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte, die ab dem 1. Januar 2024 nur noch eine Anerkennung im Rahmen eines Schwerpunktes (Alterspsychiatrie und -psychotherapie, Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen; Kategorien A oder B), jedoch keine Anerkennung als Kategorie C gemäss angepasstem Weiterbildungsprogramm Psychiatrie und Psychotherapie hat, weiterhin als Tätigkeit nach Artikel 50c Buchstabe b Ziffer 1 KVV anerkannt.

Das BAG arbeitet an einer redaktionellen Änderung der KVV, die die Änderungen in den SIWF-Anerkennungen der Weiterbildungsstäten abbildet und grundsätzlich einen nahtlosen Übergang in der Anerkennung der dort erworbenen klinischen Erfahrung für die Zulassung zur OKP ermöglicht.

Für künftig in der Kinder- und Jugend-Psychotherapie Tätige ändert sich nichts an den geltenden Voraussetzungen nach Artikel 50c Buchstabe b Ziffer 2 KVV, da keine Änderungen im Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie» hinsichtlich Kategorien der Weiterbildungsstätten vorgenommen werden.

Für Rückfragen sind die verschiedenen Organisationen grundsätzlich wie folgt zuständig:

– Für Nachfragen betreffend die SIWF-Anerkennung einer spezifischen Weiterbildungsstätte: Die Weiterbildungsstätte selbst. Sie kennt ihre Anerkennung.

– Für Fragen betreffend individuellen Dossierprüfungen von Einzelpersonen betreffend die künftige Zulassung als psychologisch-psychotherapeutischer Leistungserbringer in der OKP: Der Kanton, in dem die Zulassung angestrebt wird.

– Für Fragen betreffend die Neuregelung der psychologischen Psychotherapie und dieses Informationsschreiben: siehe Website des BAG.