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Information von der Concordia zur Rechnungsstellung OKP

Wir haben am 03.03.26 folgende Meldung von der Concordia erhalten:

«Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können seit dem 1. Juli 2022 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbständig und auf eigene Rechnung tätig sein. Die Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Anordnung.

Wir haben festgestellt, dass auf einigen Rechnungen die Angabe der anordnenden ärztlichen Person fehlt. Damit wir die Rechnungen für Leistungen zu Lasten der OKP korrekt und effizient verarbeiten sowie rasch auszahlen können, erwarten wir zwingend die ZSR‑Nummer der anordnenden ärztlichen Person auf der Rechnung.

Fehlt diese Angabe, ist eine schnelle und automatisierte Abrechnung nicht möglich. Dies kann zu verlängerten Bearbeitungszeiten und regelmässigen Rückfragen bei Ihren Mitgliedern und zu Rechnungsrückweisungen führen.

Wir bitten Sie deshalb, Ihre Mitglieder darauf hinzuweisen, die ZSR‑Nummer der anordnenden Ärztin oder des anordnenden Arztes bei jeder Rechnung zu übermitteln.

Damit tragen Sie zu einer vollständigen und reibungslosen Abrechnung bei.»